Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tierphysiotherapeutin Ursula Baier

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 Grundlegende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit

 

 

 

1. Durch die nachfolgenden Bestimmungen werden sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Tierphysiotherapeutin (im Folgenden Auftragnehmerin) und dem Auftraggeber geregelt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nachfolgenden Bestimmungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gelten, dies auch dann, wenn sie nicht erneut schriftlich oder in sonstiger Art und Weise ausdrücklich neu vereinbart worden sind.

 

 

 

 

 

2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leistungen der Auftragnehmerin ausschließlich um reine Dienstleistungen handelt, d. h. es ist lediglich ein ernsthaftes Bemühen geschuldet, kein konkreter Erfolgseintritt.

 

 

 

Es werden keinerlei Medikamente, Zusatzfuttermittel oder sonstige Produkte vertrieben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass viele Heilmethoden, die von Tierheilpraktikern oder Tierphysiotherapeuten angewendet werden, wissenschaftlich mit Hinblick auf die Erfolgsaussichten nicht hinreichend untersucht worden sind, teilweise in ihrer Wirkungsweise nicht belegt werden können bzw. wissenschaftlich umstritten sind, dies ist dem Auftraggeber bekannt.

 

 

 

Die Auftragnehmerin bemüht sich nach bestem Wissen und Kenntnisstand um die Förderung des Anliegens des Auftraggebers, ein Erfolg kann jedoch aufgrund der Eigenarten des Berufes und auch der Tatsache, dass es sich bei den zu behandelnden Tieren um Lebewesen handelt, weder garantiert noch als vereinbart angesehen werden.

 

 

 

 

 

3. Grundlage jedweder Behandlungen, Untersuchungen oder vergleichbarer Vorgänge ist ein Behandlungsvertrag. Zu diesem Zwecke wird zwischen der Auftragnehmerin und dem jeweiligen Auftraggeber ein Erstaufnahmebogen, sogenannter Anamnesebogen nach Befragung des Auftraggebers ausgefüllt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anamnesebogen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.

 

 

 

Unvollständige, nicht wahrheitsgemäße oder unzureichende Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers. Hierauf zurückzuführende Schäden, insbesondere im Rahmen der Behandlung, aber auch im Rahmen der folgenden Entwicklung gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

 

 

 

Eine Haftung der Auftragnehmerin diesbezüglich besteht nicht.

 

 

 

 

 

4. Der Behandlungsvertrag ist als Dienstvertrag entsprechend der § 611 ff. BGB zu verstehen. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, indem der Auftraggeber das Angebot der Auftragnehmerin annimmt, eine Beratung, Untersuchung oder Therapie bzw. Diagnostik durchzuführen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen grundsätzlich vor Beginn der ersten Maßnahme der Auftragnehmerin unterzeichnet werden.

 

 

 

Für den Fall, dass dies unterblieben sein sollte, wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um ein formbedürftiges Rechtsgeschäft handelt.

 

 

 

Wenn der Auftraggeber vor Beginn der ersten Maßnahme die Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte, so werden diese in den Behandlungsvertrag automatisch mit einbezogen.

 

 

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vollumfänglich akzeptiert.

 

 

 

 

 

5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den vorliegenden Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch auf weitere Erfüllung des Behandlungsvertrages besteht dann nicht mehr.

 

 

 

Für die bis dahin erbrachten Leistungen bleibt der Honoraranspruch der Auftragnehmerin selbstverständlich erhalten.

 

 

 

Auch der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beenden, insbesondere, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist.

 

 

 

Die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin bleibt davon ebenfalls unberührt.

 

 

 

 

 

§ 2 Vertragsinhalt

 

 

 

1. Den Auftraggeber treffen entsprechend der Ratschläge und Weisungen der Auftragnehmerin Mitwirkungspflichten. Diese Mitwirkungspflichten werden durch die Auftragnehmerin dokumentiert. Verletzt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten und kommt es dadurch zu einer Beschädigung des Tieres, gegebenenfalls auch zum Tod des Tieres, so kann die Auftragnehmerin hierfür grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden.

 

 

 

 

 

2. Die Leistungserbringung erfolgt durch Erstaufnahme, Beratung, Diagnostik und Therapie bzw. Durchführung von Handlungsmethoden am Tier. Durch diese Dienstleistung wird der Vertrag bereits erfüllt. Eine entsprechende Heilung oder der Eintritt eines konkreten Erfolges ist ausdrücklich nicht geschuldet.

 

 

 

 

 

3. In dringenden Fällen bzw. nach Einschätzung der Tierphysiotherapeutin ist die Hinzuziehung eines gesonderten Tierarztes gegebenenfalls erforderlich. Entsprechende Hinweise wird die Auftragnehmerin erteilen, sofern ihr diesbezüglich Anhaltspunkte bekannt werden.

 

 

 

Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die Endverantwortung für sein Tier selbst trägt und er insoweit auch gehalten ist, grundsätzlich selbst Rücksprache mit einem Tierarzt zu halten.

 

 

 

Die Beratungen der Auftragnehmerin sind als Vorschläge an den Auftraggeber zu verstehen.

 

 

 

Dieser wählt sowohl die Art, als auch das Ausmaß der Therapiemöglichkeiten selbst aus und trägt diese in eigener Verantwortung.

 

 

 

 

 

§ 3 Keinerlei Garantie

 

 

 

Da der Erfolg jeder Therapie von vielen äußeren Faktoren, sowie von der Entscheidung, Mitwirkung und Unterstützung des Tierbesitzers, sowie von den Gegebenheiten der Gesundheit des Tieres, seiner persönlichen Veranlagung und gesundheitlichen Beschaffenheit abhängt, wird ausdrücklich noch einmal klargestellt, dass es weder ein Heilversprechen, noch eine Garantie für den Eintritt eines bestimmten Behandlungserfolges oder Zwischenzieles geben kann.

 

 

 

 

 

§ 4 Vereinbarung von Terminen

 

 

 

Terminabsprachen sind für den Auftraggeber verbindlich. Wird ein vereinbarter Termin seitens des Auftraggebers nicht mindestens 24 Stunden vor dem Verhandlungstermin abgesagt, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, diesen voll in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass der Termin zwar verspätet, aber dennoch so rechtzeitig abgesagt wird, dass Fahrtkosten nicht entstehen, werden diese selbstverständlich nicht in Rechnung gestellt.

 

 

 

Für den Fall, dass die konkrete Schadenshöhe nicht festgestellt werden kann wird hiermit vereinbart, dass ein Mindestbetrag in Höhe von 100,00  € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Mindestausfallschaden vereinbart ist.

 

 

 

Dieser ist sofort fällig.

 

 

 

Bereits bei Vertragsabschluss ist beiden Parteien, insbesondere dem Auftraggeber bekannt, dass die Auftragnehmerin mitunter weite Fahrtstrecken zu bewältigen hat und gegebenenfalls auch zu Notfällen dazu gerufen werden kann.

 

 

 

Aus diesem Grunde behält sich die Auftragnehmerin einseitig das Recht vor, abgesprochene Termine kurzfristig aus wichtigem Grund abzusagen oder zu verschieben. Der Auftraggeber wird darüber so früh wie möglich in Kenntnis gesetzt. Für den Fall, dass es zu einer kurzfristigen Absage oder Verschiebung kommen sollte, werden vorschussweise bereits erbrachte Vorauszahlungen und Gebühren auf Wunsch des Auftraggebers an diesen zurückerstattet.

 

 

 

Bei Besuchen vor Ort, zu Hause oder in den Stallungen kann es immer wieder zu Verspätungen kommen, diese sind dem Verkehr bzw. vorausgegangener Termine geschuldet.

 

 

 

Ab einer Verspätung von mehr als 30 Minuten wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber hierüber informieren.

 

 

 

Wartezeiten von bis zu 30 Minuten sind naturgemäß in Kauf zu nehmen.

 

 

 

 

 

§ 5 Vergütungsvereinbarung

 

 

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer individuellen Honorarvereinbarung.

 

 

 

Diese ist aber nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich erfolgt ist und von beiden Vertragsparteien auf derselben Urkunde unterschrieben worden ist.

 

 

 

Für den Fall dass es keine individuelle Vereinbarung über die Abrechnung gegeben hat, so gelten die einzelnen Preise, die sich aus der Preisliste der Auftragnehmerin ergeben.

 

 

 

Für Fahrten zu Auftraggebern vor Ort, egal ob zu Hause oder in Stallungen, werden Fahrtkosten mit 0,50 € je gefahrenem Kilometer sowohl auf dem Hin-, als auf dem Rückweg berechnet.

 

 

 

Sämtliche erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber im Anschluss an jeden Behandlungstermin unmittelbar am selben Tage gegen Quittung in bar zu zahlen. Eine Rechnungsstellung mit erst später zu erfolgender Zahlung erfolgt nur auf Vereinbarung.

 

 

 

Die Quittung bzw. Rechnung enthält die Namen, Daten und Anschriften der Vertragsparteien und listet den Behandlungszeitraum und die in Anspruch genommenen Leistungen nebst der darauf entfallenden Einzelhonorare auf. Alle gestellten Rechnungen sind unmittelbar sofort nach Erhalt, jedoch spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und ohne jeglichen Abzug sofort zahlbar.

 

 

 

Der Abbruch einer Behandlung lässt den Anspruch auf Vergütung unberührt.

 

 

 

 

 

§ 6 Leistungen Dritter

 

 

 

Leistungen Dritter, wie etwa Laborleistungen oder vergleichbare Leistungen werden, wenn sie von der Auftragnehmerin vermittelt worden sind, als eigene Honorarbestandteile in den Rechnungen geltend gemacht. Sie dürfen bereits im Voraus in der voraussichtlichen Höhe gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Auf Wunsch des Auftraggebers werden diese im Nachhinein durch Rechnungen bzw. Quittungen des Dritten gesondert ausgewiesen. Insoweit wird der Auftragnehmerin ausdrücklich gestattet, entgegen der Regelung des § 181 BGB als Beauftragte des Auftraggebers zwischen dem Dritten und sich selbst Rechtsgeschäfte abzuschließen.

 

 

 

Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin mit dem Dritten in einer die Anwendbarkeit des § 181 BGB begründenden Art und Weise verbunden ist.

 

 

 

 

 

§ 7 Verschwiegenheit

 

 

 

Die Auftragnehmerin erteilt Dritten in Erstattungsfragen keine Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Auftraggeber.

 

 

 

Je nach Art und Umfang dieser Leistungen können im Ermessen der Auftragnehmerin auch diesbezüglich honorarpflichtige Abrechnungen erteilt werden. Entsprechende Einzelabrechnungen sind grundsätzlich vorher zu treffen.

 

 

 

Nur für den Fall, dass Dritte unmittelbar bei der Auftragnehmerin Informationen anfordern sollen, so erfolgt dies nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und ausschließlich nach schriftlicher Entbindung von der Schweigepflicht der Auftragnehmerin, eine solche Erklärung ist schriftlich zu formulieren und handschriftlich zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

§ 8 Haftpflicht

 

 

 

Die Tierphysiotherapeutin unterhält eine Haftpflichtversicherung bei folgender Versicherung:

 

 

 

Kontinentale, mit Haftungsobergrenze von 5 Millionen EURO.

 

 

 

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Berufshaftpflichtversicherung Schäden nur in Höhe 5 Millionen EURO abdeckt.

 

 

 

In Kenntnis dieser Sachlage wird mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart, dass eine Haftungs-begrenzung der Höhe nach mit Hinblick auf den im vorigen Satz bezeichneten Betrag hiermit ausdrücklich vertraglich vereinbart wird.

 

 

 

Im Allgemeinen haftet die Tierheilpraktikerin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

 

Eine hierüber hinausgehende Haftung besteht nicht.

 

 

 

Der soeben formulierte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers.

 

 

 

Die Beschränkung des Haftungsausschlusses gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin.

 

 

 

 

 

§ 9 Gerichtsstand

 

 

 

Für jedwede Angelegenheiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, wird als Gerichtsstand der Gerichtsbezirk Aschaffenburg als örtliche Zuständigkeit begründet.

 

 

 

Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.

 

 

 

 

 

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